Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes
Da das Kurwesen nach dem Grundgesetz Angelegenheit der Bundesländer ist, sind diese bei Abfassung der Kurortegesetze und Kurorteverordnungen bemüht, auch über den Tellerrand ihres Wirkungsbereiches zu schauen und auf eine Einheitlichkeit insbesondere der Definitionen von „Kurort“ und „Heilbad“ hinzugehen. Diesen gemeinsamen „roten Faden“ bilden seit vielen Jahrzehnten die „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte – einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen – sowie für Heilbrunnen und Heilstollen“ des Deutschen Heilbäderverbandes (DHV) und des Deutschen Tourismusverbandes. Diese machen in einem ständigen Überprüfungsprozess für viele Detailpunkte des Bäderwesens Regelungsvorschläge, auf die die Bundesländer dann in ihrer Praxis zurückkommen.
Um die Begriffsbestimmungen zu erhalten, wählen Sie bitte den Weg über folgenden Link zur Internetseite des DHV: https://www.deutscher-heilbaederverband.de/qualitaet/begriffsbestimmungen/